- Art
- 4
- Referenznummer
- 294607-2024
- CPV
- 90000000
Mit der Änderung der Klärschlammverordnung vom 02.10.2017 sind die BWB verpflichtet, spätestens ab dem 01.01.2029 "den anfallenden Klärschlamm einer Phosphorrückgewinnung zuzuführen" (§ 3 Abs. 1 AbfKlärV, der am 01. Janu…
ar 2029 in Kraft tritt). Die Klärschlämme der BWB werden alle in betriebseigenen Anlagen verbrannt. Es fallen dann jählich ca. 33.500 t Asche an. Die BWB rechnen damit, dass bis zum 01.01.2029 noch keine ausreichenden Kapazitäten für das Phosphorrecycling auf dem Markt angeboten werden. Um dennoch e
ine gesetzeskonforme Klärschlammentsorgung sicher stellen zu können, soll eine Zwischenlagerung der Klärschlammaschen nach §23 DepV durchgeführt werden. Mit der Markterkundung soll geklärt werden, ob für eine derartige Zwischenlagerung geei