Nach § 33 Abs. 1 SGB V und § 40 Abs. 1 SGB XI haben Versicherte Anspruch auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln. Gemäß § 33 Abs. 5 SGB V und § 40 Abs. 3 SGB XI können bzw. sollen diese Hilfsmittel un…
d Pflegehilfsmittel (nachfolgend zur Vereinfachung in beiden Fällen Hilfsmittel genannt) leihweise zur Verfügung gestellt werden. Die mit der leihweisen Versorgung verbundene Logistik und Verwaltung des Hilfsmittelbestandes der Auftraggeberinnen ist Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung (EU-weit
es offenes Verfahren) zum Abschluss von Verträgen zum Wiedereinsatzmanagement (Teil: Logistik und Verwaltung) von Hilfsmitteln der AOK Baden-Württemberg und der Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg (i. F.: die Auftraggeberinnen) in Hil