Die RKiSH ist gemäß § 5 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) mit der Durchführung des Rettungsdienstes und des qualifizierten Krankentransportes für ihre Gesellschafter bzw. Dritte, mit welchen en…
tsprechende Durchführungsverträge bestehen, beauftragt. In diesem Zusammenhang ist sie gemäß § 4 SHRDG verantwortlich für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in diesem Rettungsdienstbereich. Zu den übertragenen Aufgaben gehört auch die Unterstützung des medizinisch rettungsdienstlichen Personals
durch telemedizinische Anwendungen gemäß § 13 Abs. 5 SHRDG. Die RKiSH beabsichtigt als Auftraggeberin gemäß § 99 Nr. 2 GWB die Personalgestellung für die notärztliche Besetzung der Telenotarztzentrale der RKiSH in Form einer Arbeitenehmerü