Nach den Bestimmungen § 36 der Vorschriften über das Rechnungswesen (VBL-RV) sind die für die Bundesverwaltung geltenden Vorschriften für den Verwaltungskostenhaushalt der VBL anzuwenden. Insofern sind nach den Grundsätz…
en des § 7 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkei
ten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können. Aus Nr. 4.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 17 BHO ergibt sich für den Bereich des Bundes die Verpflichtung zur Ermittlung des Personalbedarfs, wonach