Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach §9a Abs.3 S.1 des Atomgesetz (At…
G) zur Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen. In dieser Funktion vergibt die BGE Arbeiten zur und im Rahmen der Errichtung eines Endlagers im früheren Eisenerzbergwerk Konrad. Zur Einhaltun
g gesetzlicher Vorgaben, der Durchführung von Reparaturarbeiten sowie der Prüfung von Schächten soll eine Hilfsfahranlage in Form einer mobilen Schachtwinde (MSW) beschafft werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Zuge der Auftragsabwicklung