Der Landkreis Hildesheim beabsichtigt auf Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (nachfolgend „NRettDG“), Dienstleistungsaufträge zur Beauftragung mit der notärztlichen Versorgung im…
öffentlichen Rettungsdienst in nachfolgend dargestelltem Umfang an verschiedene Leistungserbringer zu vergeben. Vergeben wird die Beauftragung mit der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienstbereich des Landkreises Hildesheim. Die Leistung besteht aus der Zurverfügungstellung geeigneter Notärzte
für die Notfallrettung sowie ggf. arztbegleitete Patientenverlegungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG im Wege einer Personalgestellung an einem vorgegebenen Standort. Dies erfüllt nach Ansicht des Auftraggebers die Voraussetzungen ein