Der Auftraggeber macht im Auftrag des Vorstandes von der Möglichkeit der teilweisen Auslagerung von Aufgaben der Internen Revision (Konzernrevision) nach dem Rund-schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufs…
icht - BaFin - 05/2023 ("Ma-Risk") Gebrauch. Die teilweise Auslagerung von Aufgaben der Internen Revision ist als "Auslagerung" im Sinne des § 25b Kreditwesengesetz (KWG) i.V.m. AT 9 Tz. 1 MaRisk zu behandeln. Mit dem Zuschlag kommt ein Rahmenvertrag zustande. Der Auftragnehmer nimmt die Prüfungsauf
gaben der Konzernrevision unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen und vertraglichen Pflichten der NBank selbstständig und unabhängig wahr. Eine Weiterverlagerung von Funktionen im Rahmen des Auftrags-verhältnisses an Dritte ist durch den A