Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zur Versorgung der Versicherten mit apothekenüblichen Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V in Verbindung mit § 127 Absatz 1 abzuschließen. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte…
und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert. Zentrale Elemente des Verfahrens: Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gem
äß § 127 Absatz 1 Satz 6 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer