Der Pächter ist berechtigt, die Schafhaltung (ggf. mit Beistellung von Ziegen) mit einer Obergrenze von 1200 Stück Schafen und Ziegen auf den in § 1 bezeichneten Weideflächen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Pra…
xis und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu betreiben. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben der tierseuchen-, tierkörperbeseitigungs- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu Landschaftspflege, Boden- und
Naturschutz. Soweit der Bundeswehr nach veterinärrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Tiergesundheitsgesetz, dem Tierschutzgesetz und dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, die vollzugsbehördliche Durchführung dieser Gesetze,