Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) gibt vor, dass das CO2-Äquivalent der Treibhausgasemissionen je Einwohner (THG/E) im Freistaat Bayern bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % gegenüber dem Durc…
hschnitt des Jahres 1990 gesenkt werden soll. Spätestens im Jahr 2040 soll Bayern klimaneutral sein. Die im Bayerischen Klimaschutzprogramm aufgeführten Maßnahmen tragen zum Erreichen dieser Zielsetzungen bei.
Als ein Instrument zur Erfolgskontrolle und Steuerung der klimapolitischen Maßnahmen ist
zunächst eine auf vertieften Analysen gründende Prognose erforderlich, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit das Klimaziel Bayerns bis zum Jahr 2030 durch die auf den unterschiedlichen föderalen Ebenen getroffenen Maßnahmen und in der Ges