- Type
- tender
- Procedure
- Public announcement
- Ref. number
- 21740480
- CPV
- 50
Die Kreise und kreisfreien Städte in NRW sind gem. § 6 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) Träger des Rettungsdienstes. Der Kreis Paderborn führt diesen -mit Ausnahme des Stadtgebietes Paderborn- selber durch. Insoweit steht …
er hinsichtlich der Arzneimittelversorgung den Krankenhäusern gleich (§ 14 Abs. 8 S. 2 Nr.1 ApoG). Um permanent für den Rettungsdienst eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung der Notfallpatienten mit Arzneimitteln sicherzustellen, bedarf er der Unterstützung durch eine Apotheke. Aus diesem Grun
d soll ein Versorgungsvertrag gem. § 14 Abs. 4, 5 ApoG mit dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates