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Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) sollen Endverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen in Höhe der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 entlastet werden. Die Umset…
zung erfolgt über die Lieferanten von Gas und Wärme (Versorger). Die Versorger verzichten in Höhe des Entlastungsbetrags auf eine Rechnungstellung an die Endverbraucher. Stattdessen erhalten die Versorger die entsprechenden Mittel als Zuwendung vom Bund, der diese aus dem Wirtschaftsstabilisierungsf
onds (WSF 2.0) finanziert. Die Mittel sollen den Versorgern in Form einer Vorauszahlung zur Verfügung stehen. Das EWSG sieht, bspw. in § 8 Abs. 4, vor, dass ein externer Dienstleister (sog. „Beauftragter") die Anträge der Versorger prüft,